Bundeswehr – Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und Steigerung der Attraktivität – zwei Seiten einer Medaille

Thomas Sohst, Vorsitzender Landesverband West im Deutschen BundeswehrVerband

BwEinsBerStG – BesStMG. Die Abkürzungen stehen für zwei große Gesetzesvorhaben, die in diesem Jahr vom Bundestag verabschiedet wurden und mit denen die Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr erhöht und die Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes gestärkt werden soll. Diesen Auftrag hatten sich die Regierungsparteien Anfang 2018 in das Lastenheft, den Koalitionsvertrag geschrieben.

Die Abkürzungen stehen für das Bundeswehr–Einsatzbereitschafts–Stärkungsgesetz und das Besoldungs–Strukturen–Modernisierungsgesetz.

Warum zwei Gesetze? Die komplexe Zuständigkeitsverteilung der Ministerien machte dies notwendig. Das BwEinsBerStG wurde in Verantwortung des BMVg erstellt und umfasst die Weiterentwicklung von Gesetzen, die in dessen Verantwortung stehen. Dazu gehören das Soldatengesetz, das Wehrpflichtgesetz, die Soldatenarbeitszeitversorgung u.a.m. Der Gesetzentwurf hatte einen Umfang von 166 Seiten. Das Gesetz änderte mehr als 30 Vorschriften.

Das BesStMG wurde durch das BMI erstellt und beinhaltet die in dessen Kompetenzbereich fallenden Normen. So enthält es gesetzliche Regelungen, die neben den Soldatinnen und Soldaten für den gesamten öffentlichen Dienst des Bundes, also auch für Beamte und Polizeibeamte Wirkung entfaltet. Es hat einen Umfang von 188 Seiten und ändert insgesamt 15 Gesetze.

Die Darstellung der blanken Zahlen verdeutlicht, dass es sich bei beiden Gesetzesvorhaben um echte Dickschiffe handelt, die den Ministerien bei der Erstellung der Referentenentwürfe, in der parlamentarischen Beratung den Abgeordneten und in der Begleitung der Prozesse den Gewerkschaften und Interessenvertretungen vieles abverlangt haben.

Dabei ging es für den DBwV darum, die Beschlüsse der 20.Hauptversammlung, auf der zuletzt der verbandspolitische Fahrplan des Verbandes zur Weiterentwicklung des Dienstrechts festgelegt wurde, umzusetzen.

Dafür mussten frühzeitig verbandspolitische Konzepte eingebracht werden, um aus guten noch bessere Entwürfe entstehen zu lassen. Teilweise ging es aber auch darum, Änderungen abzuwehren, die einen klaren Rückschritt für die Menschen in der Bundeswehr bedeutet hätten. Weitertreiben von Gutem und Verhindern von Negativen: Beides gehört aus Sicht des DBwV zur konstruktiven Arbeit einer Interessenvertretung.

Aus Sicht des DBwV ragen folgende Änderungen der Gesetzeslandschaft heraus.

Anhebung der Bezüge für Freiwillig Wehrdienstleistende

Mit der Änderung des Wehrsoldgesetzes und des Unterhaltssicherungsgesetzes wird der monatliche Wehrsold der Freiwillig Wehrdienstleistenden an das Maß der Grundbesoldung, also vergleichbar zu SaZ und BS angehoben.

Schaffung einer neuen Form des Wehrdienstes für Reservisten

Bis zu 10 Monate im Jahr können Reservisten Dienst in den Streitkräften leisten, um die personelle Einsatzbereitschaft für die vertretungsweise Wahrnehmung von Tätigkeiten von Soldaten, die länger absehbar von ihrem Dienstposten abwesend sind.

Einführung eines Ausnahmetatbestandszuschlag (ATZ)

Vielen Soldaten waren die Begriffe „großer Anrechnungsfall“, „kleiner Anrechnungsfall“, „Dienst zu ungünstigen Zeiten“ Zeichen einer bürokratischen Armee. Deshalb ist die Zusammenfassung zu einem einheitlichen, pauschalisierten Tagessatz, dem ATZ zu begrüßen. Er ermöglicht eine Vergütung für Tätigkeiten, die in der Ausnahme zur gesetzlichen Arbeitszeit, also zum Beispiel bei Ausbildungsvorhaben zur Einsatzvorbereitung, durchgeführt werden. Eine Vergütung greift, wenn Freizeitausgleich für diese Tätigkeiten ausnahmsweise nicht möglich ist. Der ATZ steht daher für Verwaltungsvereinfachung, weil unterschiedliche Zulagen zu einem Tagessatz zusammengefasst werden. Er steht für Transparenz, weil es nur noch einen einheitlichen Tagessatz für alle gibt: Pro Ausbildungstag kann zukünftig 91 Euro brutto ausgezahlt werden Ergänzend sei erwähnt, dass evaluiert werden muss, ob dieser Tagessatz Verlierer produziert, also Personengruppen existieren, die durch die Änderung eine Schlechterstellung erfahren. In diesem Fall ist in jedem Fall eine sehr zeitnahe Anpassung erforderlich. Der DBwV wird diesen Punkt sehr genau im Blick haben.

Anpassung des Auslandsverwendungszuschlag (AVZ)

Nach neun Jahren ohne Anpassung erfolgte eine Anpassung auf 141 Euro in der Stufe 6. Das ist gut und angemessen, selbst wenn sich Interessenvertretungen hier wie bei anderen finanziellen Verbesserungen auch mehr hätten vorstellen können. Leider ist es auch dieses Mal nicht gelungen, die Zuschläge in die Dynamisierung, die jeder Besoldungsanpassung folgt, zu bringen. Die Folge: Die bedauerliche, jährliche Entwertung des AVZ – im Vergleich zur Grundbesoldung – hält an.

Erfreulich dagegen ist: Der AVZ wird zukünftig auch für Vor– und Nachkommandos oder kurzzeitige Aufenthalte (ab dem 15. Tag rückwirkend ab dem ersten Tag) gezahlt.

Überfällig war die Aufnahme der Soldaten des KSK, die auch in Missionen ohne Beschluss des Bundestages im Einsatz sind. Sie können zukünftig pro Tag den AVZ der Stufe 6 erhalten.

Gewährung der Einsatzversorgung auch bei einsatzgleichen Verpflichtungen

Die Anzahl sog. einsatzgleicher Verpflichtungen für die Bundeswehr nimmt zu. Am Bekanntesten ist der Einsatz an der Ostgrenze der Nato im Baltikum. Diese Einsätze sind nicht vom Bundestag mandatiert. Zuletzt konnte aber bereits die Gewährung des AVZ (eigentlich auf mandatierte Einsätze beschränkt) auf diese einsatzgleichen Verpflichtungen erweitert werden. Auch die Einsatzversorgung galt bisher nur für mandatierte Einsätze. Jetzt sind auch die einsatzgleichen Verpflichtungen in die Einsatzversorgung einbezogen. Dies gilt auch für Beamte und Arbeitnehmer.

Möglichkeit für Fachunteroffizier ohne Portepee Berufssoldat zu werden

Es wird die Möglichkeit geschaffen, qualifiziertes Personal auch in der Uffz–Laufbahn an die Streitkräfte zu binden. Diese Möglichkeit wurde für die Mannschaften bewusst nicht geschaffen.

Änderung der Arbeitszeitregelungen.

Neben leichten positiv zu bewertenden Anpassungen konnte verhindert werden, dass die gerade von einigen Jahren eingeführte, gesetzlich geregelte Arbeitszeit nach Zeit und Umfang wieder zurückgeschraubt wird. Das bedeutet, dass geregelte Arbeitszeit im Grundbetrieb als Zeichen der Attraktivität auch für die Vereinbarkeit von Familie und Dienst beibehalten wird und damit auch der Gesundheitsschutz bei hoher zeitlicher Belastung angemessen sichergestellt bleibt.

Schaffung einer Zulage für militärische Führungsverantwortung

Die sogenannte Führungszulage wird dienstpostenbezogen gezahlt und ersetzt die Außendienstzulage. Das verwaltungsintensive und fehlerträchtige Nachhalten der dafür erforderlichen 87 Stunden monatlichen Außendienstes soll entfallen. Die Zulage ermöglicht also eine Verwaltungserleichterung. In diesem Zusammenhang wurde auch die Kompaniefeldwebelzulage auf 135 Euro angepasst, eine Erhöhung, die der besonderen Aufgabe der Spieße Rechnung trägt.

Neue und erhöhte Stellen und Erschwerniszulagen

Eine Vielzahl von Zulagen konnten so gestaltet werden, dass besondere Belastungen honoriert werden und damit auch zur Attraktivität bestimmter Verwendungen beigetragen wird. Luftbildauswerter, Seefahrer, IT– und Cyber–Personal, Flieger, Prüfer, Feldjäger und Spezialkräfte, viele profitieren in bestimmten Funktionen von den neuen Regelungen.

Dem DBwV ist es durch viel Überzeugungsarbeit in allen Phasen der Gesetzgebung – vom Referentenentwurf über Stellungnahme im Rahmen von Beteiligungsgesprächen – bis hin zur Teilnahme an Anhörungen in den zuständigen Ausschüssen des Bundestages gelungen, aus guten Gesetzen sehr gute Gesetze für die Menschen der Bundeswehr zu machen. Der Dank gehört vor allem denjenigen, die zugehört haben, konstruktiv mit dem DBwV gerungen haben, offen für unsere Positionen waren und mit uns gemeinsam gute Ergebnisse erzielt haben. Absicht des DBwV war es, die Gesetze so ins Ziel zu bringen, dass die vom Gesetzgeber gewollte Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die sozialen Belange der Menschen in der Bundeswehr – also insbesondere des Bestandspersonal – im wechselseitigen Ausgleich zueinander stehen, denn: Für den DBwV ist und bleibt eine attraktive Grundbesoldung neben umfassender Ausrüstung (im Großen wie im Kleinen / im Einsatz wie im Grundbetrieb), moderne Infrastruktur für Unterbringung und Ausbildung der beste Garant für eine attraktive Bundeswehr.

Nun ist der Dienstherr, also die Bundeswehr gefragt. Es gilt, die Vielzahl an gesetzlichen Maßnahmen in die Regelungswelt der Bundeswehr zu übertragen. Vor allem dieser Schritt wird davon abhängen, ob die Menschen in der Bundeswehr die Änderungen auch tatsächlich als Erfolg erleben. Augenmaß beim Erstellen von neuen Vorschriften, Bestimmtheit bei der Umsetzung und ein Blick auf die Menschen sind Maßgaben, an denen jedenfalls der DBwV diesen Schritt messen wird. In diesem Sinne wird der DBwV auch diesen Prozess über die Beteiligungsgremien in HPR und GVPA begleiten.

 

Quelle:

Autor und Bild: Thomas Sohst, Vorsitzender Landesverband West im Deutschen BundeswehrVerband