Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „blauer Bund e.V.“, abgekürzt „bB“, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Aachen, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“, § 51-68 der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die

  • Förderung der Volks- und Berufsbildung,
  • Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer sowie
  • Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein, vorrangig eine Gemeinschaft von Soldaten/Soldatinnen[1] aus allen Bereichen der Bundeswehr und anderen Personen, sich für Logistik, Rüstung und Nutzung von Wehrmaterial in der Bundeswehr interessiert. Er will all denen ein Forum und eine neutrale Plattform des Dialogs und Zusammenarbeit sein, die sich mit Themen der Technik und Betriebswirtschaft sowie Materialerhaltung, Materialbewirtschaftung, Verkehr, Transport und logistischen Sonderaufgaben befassen.
Dies erfolgt durch:

  • Fördern und Entwickeln von Systemen und Netzwerken der Logistik,
  • Wirken als „Bindeglied“ zwischen aktiven und ehemaligen Soldaten, insbesondere der Logistiktruppen, sowie zivilen Personen, Institutionen, Dienststellen und Unternehmen,
  • Durchführen von Informations- und Vortragsveranstaltungen, Foren und Seminaren sowie Besichtigungen und gesellschaftlichen und geselligen Aktivitäten,
  • Pflege der Kameradschaft und der gegenseitigen Unterstützung, insbesondere auch gegenüber jungen Mitgliedern,
  • Pflege der militärischen Tradition und Kultur unter Beachtung des jeweils gültigen Traditionserlasses der Bundeswehr,
  • Gedenken der Opfer von Krieg und Gewalt,
  • Fördern von Selbstverständnis und Weiterbildung der Mitglieder auf sicherheitspolitischem, humanitärem, wissenschaftlichem, technischem, betriebswirtschaftlichem sowie kulturellem Gebiet,
  • Enges Zusammenarbeiten mit militärischen und zivilen Dienststellen, Einrichtungen, Verbänden, Trägern, Unternehmen und Vereinen,
  • Fördern der interdisziplinären und internationalen Zusammenarbeit,
  • Unterhalten einer zentralen internetbasierten Informationsstelle und regelmäßiges Herausgeben von Informationsschriften,
  • Bekenntnis zum freiheitlich demokratischen Rechtsstaat sowie zur parteipolitischen und konfessionellen Ungebundenheit und
  • Handeln auf Grundlage der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Normen des Völkerrechts.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit, Mittelverwendung und Verbot von Begünstigungen

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins (Beiträge, Spenden, Zinserträge, sonstige Zuwendungen) dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person oder Institution usw. durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins entgegenstehen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Einzelmitgliedschaft
Die Einzelmitgliedschaft können alle aktiven und/oder ehemaligen Soldaten und andere am Zweck des Vereins interessierte Personen durch schriftliche Erklärung des Beitritts erwerben. Über den Antrag entscheidet der Bundesvorstand.

Das Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt, für den Zweck des Vereins einzutreten und den Mitgliedsbeitrag (§ 7 Abs. 2, 6. Anstrich) zu entrichten. Auf Beschluss des Bundesvorstandes kann im Einzelfall die Beitragszahlung aus sozialen Gründen ausgesetzt werden. Jedes Mitglied sollte sich einer Kameradschaft anschließen.

Die Einzelmitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung des Austritts, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.

(2) Mitgliedschaft juristischer Personen
Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts können die Mitgliedschaft im Verein erwerben. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Bundesvorstand.

Das Mitglied verpflichtet sich, für den Zweck des Vereins einzutreten und den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung des Austritts, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit als juristische Person.

(3) Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Bundesvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Sie haben das Recht, an Sitzungen des Bundesvorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(4) Umlage
Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern eine Umlage (max. in Höhe eines Jahresbeitrags eines Einzelmitglieds) erheben, wenn es ein begründeter Einzelfall (z.B. plötzliche Finanzierung eines nicht vorhersehbaren Schadens usw.) erforderlich macht. Die Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern.

(5) Ausschlussverfahren
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Bundesvorstand, ggf. auf Vorschlag der örtlich zuständigen Kameradschaft, wenn

  • das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder
  • mit mehr als 2 Mitgliedsbeiträgen im Verzug ist und trotz Mahnungen nicht gezahlt hat.

Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.

Zur Feststellung der rechtlichen Unwirksamkeit des Ausschlusses kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe die Entscheidung des Schiedsausschusses gem. § 13 der Satzung beim Bundesvorstand beantragen.

§ 5 Organisation

(1) Der Verein ist bundesweit organisiert und in Kameradschaften regional gegliedert.

(2) Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Bundesvorstand.

(3) Die laufenden Geschäfte des Vereins werden durch die Bundesgeschäftsstelle geführt.

§ 6 Kameradschaften

(1) Gliederung/Zusammenarbeit
Der Verein gliedert sich in Kameradschaften, die in der Regel einen regionalen Bereich abbilden.

Die Kameradschaften arbeiten mit dem Bundesvorstand und untereinander vertrauensvoll und kameradschaftlich zusammen.

(2) Rechtsfähigkeit und Pflichten
Die Kameradschaften haben keine eigene Rechtsfähigkeit. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben, die dann im Einklang mit dieser Satzung stehen muss.

Den Kameradschaften obliegt es insbesondere,

  • für den Zweck des Vereins entsprechend der Satzung in ihrem Bereich einzutreten, in diesem Sinne mit Truppenteilen/Dienststellen der Bundeswehr sowie mit interessierten zivilen Bereichen vertrauensvoll zusammenzuarbeiten,
  • Mitglieder in ihrem Bereich zu betreuen und neue Mitglieder zu werben,
  • Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.

Die Kameradschaften erfüllen ihre Aufgaben mit den ihnen vom Bundesvorstand laut „Haushalts- und Kassenordnung“ und gemäß Jahreswirtschaftsplan zugeteilten Mitteln.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Zusammensetzung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen. Sie ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Aufgaben
Der Mitgliederversammlung obliegt es,

  • den Präsidenten, den Vizepräsidenten sowie die übrigen Mitglieder des Bundesvorstandes zu wählen und abzuberufen,
  • die Satzung zu aktualisieren,
  • Grundsätze für die Arbeit des Vereins festzulegen,
  • den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten,
  • den Jahreswirtschaftsplan des Vereins zu genehmigen,
  • den Jahresbeitrag der Mitglieder festzulegen,
  • zwei Kassenprüfer und zwei stellvertretende Kassenprüfer zu wählen,
  • die Haushalts- und Kassenordnung und deren Änderungen zu genehmigen,
  • den Beschluss über die Erhebung einer Umlage zu fassen,
    – grundsätzliche Bestimmungen über Ehrungen zu treffen,
  • über die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens entsprechend des § 14 der Satzung (Auflösung des Vereins) zu beschließen,
  • über Beschwerden und Eingaben gegen Beschlüsse des Bundesvorstands zu entscheiden.

(3) Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist vom Präsidenten des Vereins auf Beschluss des Bundesvorstandes mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuberufen. In der Einladung sind Art (Präsenz-, Online-, teilweise Präsenz-/Online-Mitgliederversammlung) Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung anzugeben.

Die Tagesordnung ist spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung jedem Mitglied zuzusenden. Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur dann beraten und beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit ihre Zulassung beschließt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht statthaft. Mitglieder, die juristische Personen sind, haben je eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Abberufung des Präsidenten des Vereins und in Fällen einer Satzungsänderung (§ 7, Abs. 2, 2. Anstrich) bedarf es einer Mehrheit von 2/3, im Falle der Auflösung des Vereins (§ 7, Abs. 2, 11. Anstrich) einer solchen von 4/5 der Stimmen.

In der Regel wird offen abgestimmt, geheim nur auf einen mit einfacher Mehrheit beschlossenen Antrag.

Über die Versammlung ist vom Schriftführer des Bundesvorstandes eine Niederschrift zu fertigen, die zu ihrer Gültigkeit von ihm und dem Sitzungsleiter sowie bei Wahlen zusätzlich vom Wahlleiter zu unterzeichnen ist.

§ 7 a Online-Mitgliederversammlung, auch teilweise

(1)       Entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 1 und in Verbindung mit § 40 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Online-Mitgliederversammlung). Das schließt sowohl eine teilweise präsente Anwesenheit vor Ort, als auch eine Abwesenheit am Versammlungsort mit ein (teilweise Online-Mitgliederversammlung).

(2)       Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für (teilweise) Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

(3)       Die „Geschäftsordnung für (teilweise) Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

(4)       Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (Präsenz-, Online-, teilweise Präsenz-/Online-Mitgliederversammlung) ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

§ 9 Vorstand

(1) Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Schriftführer, stellv. Schriftführer, Schatzmeister und stellv. Schatzmeister sowie zwei Beisitzern und dem Redakteur. Den beiden Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden.

Der Präsident und der Vizepräsident sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen vertritt allein.

(2) Wahl des Vorstandes
Alle Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Auch nach Ablauf ihrer Amtszeit führen der Präsident und die anderen Mitglieder des Vorstandes ihre Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl weiter.

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Wahlperiode. Das neue Vorstandsmitglied bedarf der Bestätigung in seinem Amt durch die nächste Mitgliederversammlung durch Nachwahl.

(3) Aufgaben
Der Vorstand führt verantwortlich die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Bei der Durchführung seiner Aufgaben wird er von der Bundesgeschäftsstelle nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung unterstützt. Er beschließt über die Einstellung, Vergütung und Entlassung des hauptamtlichen Personals der Bundesgeschäftsstelle und bestimmt den Bundesgeschäftsführer. Für bestimmte Aufgaben kann er Beiräte berufen.

Dem Vorstand obliegt für den Verein:

  • die Aufstellung von Zielen für die Arbeit des Vereins im Sinne dieser Satzung und der Einzug der Mitgliederbeiträge,
  • die Entgegennahme von Spenden sowie die Führung der Mitgliederdatei,
  • die Erstellung von Rahmenprogrammen für die Förderung der Weiterbildung der Mitglieder des Vereins,
  • die Erarbeitung von Richtlinien für die Vorbereitung, Teilnahme und Durchführung von Traditionsveranstaltungen, Kulturprogrammen sowie der Förderung gemeinnütziger Aufgaben,
  • die Kontaktpflege zu Dienststellen der Bundeswehr, zu zivilen Dienststellen, zu Hochschuleinrichtungen, zur Industrie und deren Interessenorganisationen sowie zu Traditionsverbänden,
  • die Jahresrechnungslegung,
  • die Erstellung des Jahrestätigkeitsberichts an die Mitgliederversammlung des Vereins,
  • die Aufstellung des Jahreswirtschaftsplanes,
  • die Verfügung der Mittel gemäß Jahreswirtschaftsplan,
  • die Erstellung der für die Arbeit des Vereins erforderlichen Ordnungen, besonders der Kassen- und Haushaltsordnung sowie der Geschäftsordnung,
  • die Werbung neuer Mitglieder, die Gründung von Kameradschaften zu initiieren, die Betreuung seiner Mitglieder und deren Information durch Betreiben einer zentralen internetbasierten Informationsstelle sowie der Herausgabe von regelmäßigen Informationsschriften,
  • die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen.

(4) Besondere Aufgaben
Einzelne Vorstandsmitglieder können im Einzelfall mit besonderen Aufgaben, wie z.B. Internetbeauftragter, Zuständiger für Mitglieder- und Nachwuchswerbung usw., beauftragt werden. Dazu ist eine Aufgabenbeschreibung in der Geschäftsordnung zu erstellen.

(5) Beschlussfassung
Der Vorstand ist durch den Bundesgeschäftsführer nach Vorgaben des Präsidenten nach dessen Ermessen oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung möglichst mit einwöchiger, mindestens aber dreitägiger Frist einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes anwesend ist.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters der Sitzung den Ausschlag.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer sowie ihre Stellvertreter. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 11 Bundesgeschäftsführer und Bundesgeschäftsstelle

(1) Bundesgeschäftsführer
Der Bundesgeschäftsführer leitet die Bundesgeschäftsstelle und sorgt für die Zusammenarbeit mit den Kameradschaften nach Maßgabe der vom Verein aufgestellten Grundsätze und den Weisungen des Vorstands.

(2) Bundesgeschäftsstelle
Die Bundesgeschäftsstelle bearbeitet die laufenden Geschäfte des Vereins. Sie ist ständige Ansprechpartnerin des Vereins und hält Verbindung zu den Kameradschaften und Mitgliedern. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 12 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Dienstgrad, Geburtsdatum, Wohnort, Dienstort, dienstliche und private Erreichbarkeit sowie Bankverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

§ 13 Schiedsausschuss

(1) Bei Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsausschuss.

(2) Der Schiedsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern und einem Präsidenten. Jede Partei ernennt ein Mitglied. Ist die Ernennung nicht innerhalb eines Monats seit Aufforderung der betreibenden Partei an die andere Partei, ihr Mitglied zu benennen, erfolgt, so ernennt der Bundesgeschäftsführer das Mitglied. Die beiden Mitglieder einigen sich über den Präsidenten. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Vorsitzende ebenfalls vom Bundesgeschäftsführer zu benennen. Der Vorsitzende muss grundsätzlich Mitglied des Vereins sein.

(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Soldatenhilfswerk e.V., welches das übertragene Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Vorhaben verwenden darf.

§ 15 Gültigkeit

Die Satzung vom 06.11.2014 wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.11.2021 geändert. Sie wurde beim Amtsgericht Aachen am 07.04.2022 in das Vereinsregister 2748 eingetragen.

Die Gemeinnützigkeit wurde zuerkannt.

[1] Im Folgenden wird aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit auf das Gender-Mainstreaming verzichtet. Mit dem generischen Maskulinum sind dann männliche und weibliche Personen gleichermaßen gemeint.