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- Schatzmeister -

Baesweiler, 04.April 2023
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Mithilfe der Buchführung incl. der Belege weisen wir gegenüber dem Finanzamt nach, dass unser Verein tatsächlich seine satzungsmäßigen, steuerbegünstigten Ziele verfolgt. Zudem ist die Buchführung auch Grundlage für die Steuererklärungen unseres Vereins.

Als Schatzmeister des blauen Bundes, gemäß §3 (3) der Geschäftsordnung, bin ich für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens des bB verantwortlich.
Im Rahmen dieser Aufgabe wurden im März die Geschäftsjahre 2021 und 2022 der Kameradschaften von mir überprüft. Die Kassenwarte wurden gebeten, für die beiden Geschäftsjahre die Ein- und Ausgabenübersicht darzulegen.

Bei den Saldenrechnungen gab es keine Beanstandungen.

Beinahe bei allen Kameradschaften werden Bargeldkassen geführt, gemäß aktueller Haushalts- und Kassenordnung ist dieses so nicht vorgesehen. Unter § 3 Rechnungswesen Nr.9 ist festgelegt, dass Zahlungen nur durch den Bundesschatzmeister bzw. durch die Kassenführer der Kameradschaft erfolgen dürfen. D.h. das Zahlungen nur auf Vorlage von Rechnungen auf dem Überweisungswege für die auch zu diesem Zweck für die Kameradschaften eingerichteten Konten erfolgen sollen.

Nach der ersten Sichtung der Ein- und Ausgabenübersichten der Kameradschaften wurden von mir einzelne Belege über die Kassierer angefordert, die unmittelbar bereitgestellt wurden. Vielen Dank für die gute Zuarbeit.

Die Überprüfungen ergaben mehrfach Anhaltspunkte einer nicht satzungskonformen Verwendung von Vereinsmitteln oder Ausgaben, die in ihrer Höhe und in der Verwendung hinsichtlich ihrer Satzungskonformität Fragen offen ließen.
Gemäß § 3 (2) der Satzung dürfen Mittel des Vereins (Beiträge, Spenden, Zinserträge, sonstige Zuwendungen) nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Feststellungen wurde auf der Vorstandssitzung am 20.03.2023 besprochen und ergaben folgenden Beschluss.
Die bisherige Kassenordnung vom 08.04.2008 ist überarbeitungsbedürftig und nicht dazu geeignet hinreichende Handlungssicherheit im Umgang mit Vereinsmitteln bei den Kameradschaften sicherzustellen. Es wird eine neue Haushalts- und Kassenordnung durch den Bundesvorstand erstellt, den Kameradschaften zeitgerecht im Vorfeld der Mitgliederversammlung zur Mitprüfung übersandt und im November durch in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung (§7 (2) der Satzung) gestellt.

Der Bundesvorstand gibt vorab und vorbehaltlich weiterer Prüfung und Entscheidung durch Vorstand und Mitgliederversammlung folgende Hinweise zur Verwendung von Vereinsmitteln:

  • Der Einsatz von finanziellen Mitteln aus Vereinsvermögen ist nicht dafür vorgesehen, Informationsabende für Vereinsmitglieder (z.B. Logistische Stammtische) so zu gestalten, dass den Teilnehmern (Vereinsmitgliedern) Getränke und Essen bezahlt wird.
  • Bei den Vorstandssitzungen der Kameradschaften ist es vertretbar, Getränke aus dem Vereinsvermögen zu übernehmen und für besondere Anlässe (Ausscheiden des Vorstandes) auch das Essen. Beides sollte sowohl in Bezug auf den Einzelfall wie insgesamt in einem angemessenen Rahmen bleiben (1/3 des Jahresbudget einer Kameradschaft sind h.E. unakzeptabel).
  • Dieses gilt auch bei Veranstaltungen wie z.B. Jahresmitgliederversammlungen der Kameradschaften, Jahresabschlussfeiern. Hier ist nicht der Kaffee und das Gebäck gemeint, sondern weitere Getränke und Speisen.
  • Bezuschussungen durch den Bundesvorstand zu Veranstaltungen der Kameradschaften dienen der Unterstützung der Kameradschaft im Rahmen der Vereinsarbeit (z.B. Buskosten, Kosten für Referenten). Die Kostengrenze liegt aktuell bei 10 Euro pro teilnehmendes Mitglied. Eine weitere Förderung durch die Kameradschaft mit weiteren Mitteln aus dem Vereinsvermögen für die gleiche Veranstaltung ist nicht verhältnismäßig zu den Mitgliedsbeiträgen.
  • Fahrkostenerstattungen für Vorstände oder andere Vereinsmitglieder dürfen nur dann gezahlt werden, wenn diese im Auftrag des Bundesvorstandes erfolgen. Die Übernahme der Reisekosten zur Mitgliederversammlung fallen nicht darunter.
  • Leider versterben jedes Jahr Mitglieder im blauen Bund. Die Formen der Kondolenz sind im bB bisher nicht geregelt. Vereinsmittel sollten jedoch grundsätzlich nur für Spenden an gemeinnützige Institutionen - sofern so gewünscht und in angemessenem Rahmen - aufgewendet werden. Es wird gebeten, bei Todesfällen grundsätzlich den Bundesvorstand zu informieren.

Ich möchte abschließend noch ausdrücklich darauf hinweisen, dass die von mir vorgenommene Prüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen des Bundesvorstandes nicht dazu dienen sollen, die Arbeit der Kameradschaften zu erschweren. Es geht vielmehr darum, die satzungskonforme Verwendung der Vereinsmittel sicherzustellen und die Gemeinnützigkeit des bB nicht zu gefährden. In diesem Zusammenhang ist auch die Unterstützung durch den VdRBw zu sehen, der unsere Informationsveranstaltung regelmäßig mit seinen z.T. aus Steuergeldern finanzierten Mitteln unterstützt.

Stehe gern für Rückfragen zur Verfügung.


Mit kameradschaftlichen Grüßen

Volker Zarth
Oberstabsfeldwebel a.D.
Schatzmeister Blauer Bund e.V.
Trierer Str. 445
52078 Aachen
email: webmaster@blauer-bund.de
Skype: blauerbund

Privat:
Vincent-van-Gogh-Ring 44
52499 Baesweiler
Telefon: 02401-958052
Fax: 02401-6937308

Impressum
Blauer Bund e.V.
Trierer Strasse 445
52078 Aachen
Telefon: +49 241 – 56 39 41
Fax: +49 241 – 1 89 08 38
Internet: www.blauer-bund.de
Vereinsregister:
Registergericht: Amtsgericht Aachen
Registernummer: VR 2748
Vertretungsberechtigter Vorstand:
Generalmajor Gerald Funke (Präsident), Oberst a.D. Thomas Mönninghoff (Vizepräsident)
EMail: bundesgeschaeftsstelle@blauer-bund.de